Freiheitsentziehende Maßnahmen
From
|
Handbuch Qualitätsmanagement
Geltungsbereich: Pflege |
Pflege
Kap. D.1.7 |
|---|---|---|
| Umgang mit Freiheitsentziehenden Maßnahmen |
|
Ziel
|
|
Definition Von Freiheitsentziehenden Maßnahmen wird gesprochen, wenn die Maßnahmen regelmäßig und/ oder auf Dauer durchgeführt werden. Freiheitsentziehende Maßnahmen liegen nicht vor, wenn der Bewohner der Maßnahme ausdrücklich zustimmt bzw. wenn die Maßnahme den Bewohner nicht am Verlassen des Aufenthaltsortes hindert (z.B. Bettgitter bei Bewohnern ohne Fähigkeit zur eigenständigen Fortbewegung, die ein Herausfallen aus dem Bett verhindern sollen) bzw. die Maßnahme jederzeit auf Wunsch des Bewohners beendet wird.Zu den Freiheitsentziehenden Maßnahmen zählen:
|
|
Verantwortlich
|
|
Allgemeines Der Einsatz einer Freiheitsentziehenden Maßnahme muss immer zum Wohle des Betroffenen sein. Freiheitsentziehende Maßnahmen greifen in die Grundrechte des Menschen ein und dürfen nur unter eng gefassten Umständen vorgenommen werden. Der gesetzliche Rahmen wird definiert durch Art. 2 Grundgesetz (allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 104 Grundgesetz (Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug) und in § 1906 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (Freiheitsentziehung). Eine Freiheitsentziehende Maßnahme ist nur zulässig bei vorheriger Genehmigung durch das Gericht. Nur in Ausnahmefällen können Freiheitsentziehende Maßnahmen ohne vormundschaftliche Genehmigung zulässig sein. Vergleiche auch Konzept zur Vermeidung Freiheitsentziehender Maßnahmen (QMH Kapitel A.3.3)Ausnahmefälle:
|
|
Durchführung 1. Genehmigung der Maßnahme durch den BewohnerDer Bewohner ist einwilligungsfähig und stimmt der Maßnahme zu. Eine Aufklärung über Art und Dauer der Maßnahme muss durch das Pflegepersonal erfolgen. Die Maßnahme kann auf der Basis der Zustimmung des Bewohners ohne richterliche Genehmigung durchgeführt werden. Die schriftliche (im Ausnahmefall auch mündliche) Einwilligung des Bewohners muss nachweislich eingeholt werden (s. FO Einwilligung zum Selbstschutz). Der Bewohner muss einwilligungsfähig sein, indem er seinen Willen erklären kann und dies auch tut – Geschäftsfähigkeit ist keine Voraussetzung zur freien Willensäußerung (d.h. der Bewohner kann seinen freien Willen äußern, obwohl er einen Betreuer hat). Die Einwilligung des Bewohners muss 1x ¼ jährlich nachweislich erneut eingeholt werden.
|
|
Dokumentation
|
|
Literatur
|
|
Freigabe GF |
Geprüft ZHL |
Bearbeiter |
Version |
Datum |
Seite |
|
Frau Busch |
Herr Sauder |
QMB |
2.0 |
September 2018 |
Seite 4 von 4 |
