Actions

Expertenstandard akuter Schmerz

From

Revision as of 08:09, 6 February 2019 by Admin (talk | contribs) (Created page with "<div type="HEADER"> '''Handbuch Qualitätsmanagement''' '''Geltungsbereich: Pflege''' Pflege Kap. D.1.3.5 Expertenstandard Schmerzmanagement bei akuten Schmerzen </...")
(diff) ← Older revision | Latest revision (diff) | Newer revision → (diff)


Handbuch Qualitätsmanagement

Geltungsbereich: Pflege

Pflege

Kap. D.1.3.5

Expertenstandard Schmerzmanagement bei akuten Schmerzen



Standardaussage: Jeder Patient/Bewohner mit akuten oder zu erwartenden Schmerzen erhält ein angemessenes Schmerzmanagement, das dem Entstehen von Schmerzen vorbeugt, sie auf ein erträgliches Maß reduziert oder beseitigt.


Begründung: Eine unzureichende Schmerzbehandlung kann für Patienten/Bewohner gravierende Folgen haben, z.B. psychische Beeinträchtigungen, Verzögerungen des Genesungsverlaufs oder Chronifizierung der Schmerzen. Durch eine rechtzeitige Schmerzeinschätzung, Schmerzbehandlung sowie Information, Anleitung und Schulung von Patienten/Bewohnern und ihren Angehörigen tragen Pflegefachkräfte maßgeblich dazu bei, Schmerzen und deren Auswirkungen zu kontrollieren bzw. zu verhindern.

Stand: 2011

Strukturkriterien Prozesskriterien Ergebniskriterien
S1a - Die Pflegefachkraft verfügt über aktuelles Wissen zu systematischen Schmerz-einschätzung.

S1b - Die Einrichtung stellt aktuelle zielgruppenspezifische Einschätzungs-instrumente und Dokumentationsmaterialien zur Verfügung.

P1 - Die Pflegefachkraft
  • erhebt zu Beginn des pflegerischen Auftrags mittels eines initialen Assessments, ob der Bewohner zu erwartende Schmerzen, Schmerzen oder schmerzbedingte Probleme hat. Ist dies nicht der Fall, wird die Einschätzung bei Anlass und mindestens vierteljährlich wiederholt.
  • führt bei festgestellten Schmerzen, zu erwartenden Schmerzen oder schmerzbedingten Problemen ein differenziertes Schmerzassessment mittels des Formulars Differentialassessment Schmerz durch.
  • wiederholt die Einschätzung der Schmerzen sowie der schmerzbedingten Probleme in Ruhe und bei Belastung oder Bewegung bei Anlass und mindestens vierteljährlich.
E1 - Eine aktuelle, systematische und zielgruppenspezifische Schmerzeinschätzung und Verlaufskontrolle liegt vor.
S2a - Die Pflegefachkraft verfügt über aktuelles Wissen zur medikamentösen Schmerzbehandlung.

S2b - Die Einrichtung verfügt über eine interprofessionell geltende Verfahrensregelung zur medikamentösen Schmerzbehandlung.

P2 - Die Pflegefachkraft
  • setzt spätestens bei einer Ruheschmerzintensität von mehr als 3/10 oder einer Belastungs-/ Bewegungsschmerzintensität von mehr als 5/10 analog der Numerischen Rangskala die ärztliche Anordnung zur Einleitung oder Anpassung der Schmerzbehandlung nach dem bewohnerbezogenen interprofessionellen Behandlungsplan um.
  • überprüft bei einer zuvor festgestellten Ruheschmerzintensität von mehr als 3/10 oder einer Belastungs-/ Bewegungsschmerzintensität von mehr als 5/10 den Behandlungserfolg in den Zeitabständen, die dem eingesetzten Analgesieverfahren entsprechen, jedoch in regelmäßigen Abständen mindestens dreimal im Tagesverlauf.
  • sorgt dafür, dass bei zu erwartenden Schmerzen präventiv ein adäquates Analgesieverfahren erfolgt.
E2 - Der Bewohner ist schmerzfrei bzw. hat Schmerzen von nicht mehr als 3/10 in Ruhe bzw. 5/10 unter Belastung oder Bewegung analog der Numerischen Rangskala (NRS).
S3 - Die Pflegefachkraft verfügt über aktuelles Wissen zu schmerzmittelbedingten Nebenwirkungen, deren Prophylaxen und Behandlungsmöglichkeiten. P3 - Die Pflegefachkraft erfasst und dokumentiert schmerzmittelbedingte Nebenwirkungen und führt in Absprache mit dem zuständigen Arzt Maßnahmen zu ihrer Prophylaxe und Behandlung durch. E3 - Eine aktuelle Dokumentation schmerzmittelbedingter Neben-wirkungen liegt vor.


Schmerzmittelbedingte Neben-wirkungen wurden verhindert bzw. erfolgreich behandelt.

S4a - Die Pflegefachkraft verfügt über zielgruppenspezifisches, aktuelles Wissen zu nicht-medikamentösen Maßnahmen der Schmerzlinderung sowie deren möglichen Kontraindikationen.


S4b - Die Einrichtung stellt sicher, dass nicht-medikamentöse Maßnahmen umgesetzt werden können.

P4 - Die Pflegefachkraft bietet in Absprache mit den beteiligten Berufsgruppen dem Bewohner und seinen Angehörigen als Ergänzung zur medikamentösen Schmerztherapie nicht-medikamentöse Maßnahmen an und überprüft ihre Wirkung. E4 - Die angewandten Maßnahmen haben sich positiv auf die Schmerzsituation oder die Eigenaktivität des Bewohners ausgewirkt.
S5a - Die Pflegefachkraft verfügt über die notwendigen Schulungskompetenzen in Bezug auf Schmerzen und schmerzbedingte Probleme für Bewohner und Angehörige.


S5b - Die Einrichtung stellt die erforderlichen Informations-, Anleitungs- und Schulungsunterlagen zur Verfügung.


P5 - Die Pflegefachkraft gewährleistet eine zielgruppenspezifische Information, Anleitung und Schulung für den Bewohner und seine Angehörigen. E 5 - Der Bewohner und ggf. seine Angehörigen sind über die Bedeutung systematischer Schmerzeinschätzung informiert, können Schmerzen mitteilen und sind befähigt, situationsgerechte Maßnahmen zu ihrer Beeinflussung anzuwenden.


Freigabe GF Geprüft ZHL Bearbeiter Version Datum Seite
Frau Busch Herr Sauder QMB 2.0 April 2018 Seite von 2